(BIAJ) Im Mai 2021 ist die gleitende 12-Monatssumme der Ausgaben des Bundes für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld von 21,204 Milliarden Euro (in den 12 Monaten von Mai 2020 bis April 2021) um 458 Millionen Euro auf 21,662 Milliarden Euro in den 12 Monaten von Juni 2020 bis Mai 2021 gestiegen. (siehe BIAJ-Abb. unten) Der Anstieg im Mai 2021 resultiert im Wesentlichen oder ganz aus der im Mai 2021 erfolgten „Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (§ 70 Sozialpaket III) in Höhe von 150 Euro. (1) Da es sich lediglich um eine "Einmalzahlung" handelt, wird sich der im Mai 2021 erfolgte Anstieg der 12-Monatssumme der Ausgaben in den kommenden Monaten so nicht fortsetzen - bzw. nur dann, wenn weitere notwendige "Einmalzahlungen" erfolgen.
Die 12-Monatssumme der Ausgaben des Bundes für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld lag einschließlich der Einmalzahlung im Mai 2021 mit den 21,662 Milliarden Euro noch deutlich unter dem im Bundeshaushalt 2021 veranschlagten Soll für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Rechnerisch: Das im Vergleich zum Vorjahr 2020 von 26,4 Milliarden Euro auf 23,7 Milliarden Euro gekürzte Soll würde ausgeschöpft, wenn in den sieben Monaten von Juni bis Dezember 2021 insgesamt 13,945 Milliarden ausgegeben würde, 17,1 Prozent (2,038 Milliarden Euro) mehr als von Juni bis Dezember 2020 (11,907 Milliarden Euro).
(1) „Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.“ (§ 70 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10. März 2021; Hervorhebung durch BIAJ)