(BIAJ) Unterhaltsvorschuss gemäß Unterhaltsvorschussgesetz im Bundeshaushalt: Von 2000 bis zum 30. Juni 2017 trug der Bund ein Drittel (etwa 33,3 Prozent) der Aufwendungen der Länder (vor 2000: 50 Prozent). Seit dem 1. Juli 2017 trägt der Bund 40 Prozent der Aufwendungen der Länder. Die nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (von dem zum Unterhalt verpflichteten Elternteil) eingezogenen Beträge, sind von den Ländern zum entsprechenden Anteil an den Bund abzuführen. Der unten stehenden BIAJ-Tabelle (und hier) ist zu entnehmen, wie sich die Ausgaben und Einnahmen des Bundes (ohne die Anteile der Länder) von 2002 bis 2017 entwickelt haben und welche Entwicklung in 2018 und 2019 gemäß Bundeshaushalt 2018 bzw. Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2019 erwartet wird. (Hinweis vom 19. Februar 2019. Eine aktualisierte BIAJ-Tabelle mit den Einnahmen und Ausgaben des Bundes in 2018 finden Sie hier: BIAJ_20190219)
(Hinweis vom 27. Juni 2019: Eine aktualisierte BIAJ-Tabelle mit dem geplanten Soll der Einnahmen und Ausgaben des Bundes in 2020 finden Sie hier: BIAJ_20190628)
(Hinweis vom 20. Mai 2020: "Unterhaltsvorschuss im Bundeshaushalt 2002 bis 2020" aktualisiert und mit Ist 2019: BIAJ20200520)
Für das laufende Haushaltsjahr 2018 wurden im Bundeshaushalt Ausgaben in Höhe von 866 Millionen Euro und Einnahmen in Höhe von 189 Millionen Euro veranschlagt. Das heißt: Bei einem Bundesanteil von 40 Prozent wurden für 2018 Gesamtausgaben für Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 2,165 Milliarden Euro und Gesamteinnahmen in Höhe von 472,5 Millionen Euro unterstellt. (Zum Vergleich das Abrechnungsergebnis in 2016 bei einem Bundesanteil von einem Drittel: Gesamtausgaben in Höhe von 860,7 Millionen Euro und Gesamteinnahmen in Höhe von 197,6 Millionen Euro) Für 2019 wurden im Regierungsentwurf vom 06. Juli 2018 Ausgaben in Höhe von 718 Millionen Euro und Einnahmen in Höhe von 179 Millionen Euro veranschlagt. Dies entspräche in 2019 Gesamtausgaben in Höhe von 1,795 Milliarden Euro und Gesamteinnahmen in Höhe von 447,5 Millionen Euro. Die Rückgriffquote (Rückgriffsquote, Rückholquote), die in 2017 auch wegen der rückwirkenden Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 1. Juli 2017 auf 18,37 Prozent gesunken war, soll gemäß Regierungsentwurf des Bundeshalts 2019 auf 24,93 Prozent steigen.
Anmerkung: Den Mehrausgaben durch die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (zum 01. Juli 2017) stehen wegen der vollständigen Anrechnung des Unterhaltsvorschusses erhebliche Minderausgaben für Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) gegenüber. Nach einer Schätzung der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD in deren "Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes": 87 Euro weniger SGB II-Leistungen (Hartz IV) pro 100 Euro Mehrausgaben für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss: hier.