Armutsgefährdungsquoten im Ländervergleich von 2005 bis zu den Erstergebnissen 2021
- Details
(BIAJ) Eine unkommentierte BIAJ-Tabelle und zwei BIAJ-Abbildungen zur Entwicklung der Armutsgefährdungsquoten im Bund und in den Ländern von 2005 bis zu den Erstergebnissen 2021 (IT.NRW) - mit der Bitte um Beachtung des Kleingedruckten unter der Tabelle und den Abbildungen: Download_BIAJ20220621 (PDF: zwei Seiten) und unten.
Weiterlesen: Armutsgefährdungsquoten im Ländervergleich von 2005 bis zu den Erstergebnissen 2021
Arbeitslosengeld-II- und Sozialgeld-Ausgaben 2015 bis Mai 2022 und Bundeshaushalt 2022
- Details
(BIAJ) Von Januar bis Mai 2022 wurden vom Bund für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld insgesamt 8,507 Milliarden Euro ausgegeben, 1,248 Milliarden Euro (12,8 Prozent) weniger als im entsprechenden Vorjahrszeitraum. Allein im Monat Mai 2022 wurden vom Bund für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld etwa 617 Millionen Euro (27,3 Prozent) weniger ausgegeben als im Mai des Vorjahres (2021). Hauptgrund: Im Mai 2022 erfolgte, anders als im Mai 2021, keine Einmalzahlung. (1) Die 12-Monatssumme der Ausgaben des Bundes für Arbeitslosengeld II und Sozailgeld sank von 21,748 Milliarden Euro im Haushaltsjahr 2021 auf 20,500 Milliarden Euro in den 12 Monaten von Juni 2021 bis Mai 2022. (siehe BIAJ-Abbildung unten) In 2022 soll eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro „für den Monat Juli“ (und nicht „für die Monate Januar bis Juni und August bis Dezember“!) erfolgen. (2)
Im vom Bundeshaushalt 2022 sind nach der Bereinigungssitzung am 19./20.05.2022 21,085 Milliarden Euro für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld veranschlagt (3), 100 Millionen Euro mehr als vor der „Bereinigung“ und 1,315 Milliarden Euro weniger als im 1. Regierungsentwurf der alten Bundesregierung. (4)
Gemessen an den durchschnittlich 5,065 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Juni 2021 bis Mai 2022 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld monatlich durchschnittlich 337,26 Euro pro RLB ausgegeben. (2) Ein Jahr zuvor, von Juni 2020 bis Mai 2021, wurden für die durchschnittlich 5,426 Millionen RLB durchschnittlich 332,69 Euro pro Monat ausgegeben. Bis Ende 2021 stiegen diese monatlichen Ausgaben pro RLB auf 345,01 Euro bei durchschnittlich 5,253 Millionen RLB im Jahr 2021. (2020: 317,17 Euro bei durchschnittlich 5,428 Millionen RLB) Der relativ deutliche nominale Anstieg in 2021 resultierte u.a. aus der „Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (§ 70 SGB II). (1) (2)
(1) „Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.“ (§ 70 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10. März 2021)
(2) „Einmalzahlung für den Monat Juli 2022“: § 73 SGB II - „Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.“) Die Auszahlung sollte gemäß § 42 SGB II Ende Juni 2022 erfolgen.
(3) Der Bundeshaushalt 2022 wurde am 03.06.2022 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat stimmte dem vom Bundestag beschlossenen Bundehaushalt 2022 am 10. Juni 2022 zu. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt (bis Redaktionsschluss am 21.06.2022 noch nicht erfolgt) tritt das Haushaltsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
(4) siehe dazu u.a.a. die BIAJ-Materialien „Arbeitslosengeld-II- und Sozialgeld-Ausgaben 2015 bis Februar 2022 und Bundeshaushalt 2022“ vom 22. März 2022 hier.
BAMF-Asylentscheidungen und Asylanträge 2014 bis Mai 2022
- Details
(BIAJ) Von Januar bis Mai 2022 wurden insgesamt 81.784 Asylanträge gestellt, darunter 71.122 Erstanträge – 24.055 (51,1 Prozent) mehr Erstanträge als von Januar bis Mai 2021. 10.585 (14,9 Prozent) der 71.122 gestellten Asylerstanträge von Januar bis Mai 2022 waren Anträge von (für) in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindern (geborene Kinder) im Alter von unter einem Jahr. (Januar bis Mai 2021: 10.480 bzw. 22,3 Prozent der Asylerstanträge)
Entschieden wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von Januar bis Mai 2022 insgesamt 89.422 Asylanträge, darunter 75.915 Erstanträge. 50,9 Prozent (45.495) der 89.422 Entscheidungen von Januar bis Mai 2022 waren „positive Entscheidungen“, darunter lediglich 17.592 Anerkennungen der Rechtsstellung als Flüchtling gemäß Artikel 16a Grundgesetz (GG) und § 3 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG). In den letzten 12 Monaten, von Juni 2021 bis Mai 2022, wurden vom BAMF 169.305 Asylanträge entschieden, darunter 139.628 Erstanträge. Von den 169.305 Entscheidungen in den 12 Monaten von Juni 2021 bis Mai 2022 waren 48,8 Prozent (82.562) „positive Entscheidungen“, darunter lediglich 37.897 Anerkennungen der Rechtsstellung als Flüchtling.
Die Zahl der anhängigen Verfahren („noch nicht vom Bundesamt entschieden“) betrug Ende Mai 2022 insgesamt 110.336, 49.911 (82,6 Prozent) mehr als Ende Mai 2021.
Die gesamten BIAJ-Materialien vom 13. Juni 2022 mit zwei Tabellen und drei Abbildungen zur Entwicklung (u.a. der "Gesamtschutzquote" und der "Anerkennungsquote") seit 2014: Download_BIAJ20220613 (PDF: fünf Seiten)
Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Migration, Flüchtlinge, Asyl: hier
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld: Ausgaben 2018 bis Mai 2022
- Details
(BIAJ) Von Juni 2021 bis Mai 2022 wurden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für „Leistungen bei konjunktureller Kurzarbeit“ insgesamt 10,175 Milliarden Euro ausgegeben, davon 6,284 Milliarden Euro für das „konjunkturelle Kurzarbeitergeld“ (Kug) und 3,891 Milliarden Euro für die „SV-Erstattungen Kug und Saison-Kug“. (1)
Im Vergleich zum bisherigen 12-Monats-Maximum – 31,907 Milliarden Euro von Mai 2020 bis April 2021, davon 18,340 Milliarden Euro für das „konjunkturelle Kurzarbeitergeld“ (Kug) und 13,567 Milliarden Euro für die „SV-Erstattungen Kug und Saison-Kug“ – sind die Ausgaben (12-Monatssumme) für „Leistungen bei konjunktureller Kurzarbeit“ im Verlauf der letzten 13 Monate um 21,733 Milliarden Euro gesunken. (siehe dazu die BIAJ-Abbildung)
Im von der Bundesregierung genehmigten und vom Verwaltungsrat der BA am 21. Dezember 2021 erneut festgestellten BA-Haushalt 2022 sind für „Leistungen bei konjunktureller Kurzarbeit“ insgesamt 2,260 Milliarden Euro veranschlagt, davon 1,482 Milliarden Euro für das „konjunkturelle Kurzarbeitergeld“ und 778 Millionen Euro für die „SV-Erstattungen Kug und Saison-Kug“. Im vom Verwaltungsrat am 12.11.2021 festgestellten BA-Haushalt (vor Verlängerung der „Sonderregelungen für die Kurzarbeit“; siehe Anmerkung unten) waren für diese Leistungen insgesamt „lediglich“ 1,710 Milliarden Euro veranschlagt.
Anmerkung: „Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung und dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert.“ (BA-Presseinfo Nr. 44 vom 16.12.2021) „Der Gesetzgeber hat die Verlängerung der Sonderregelungen für die Kurzarbeit bis zum 30.06.2022 beschlossen. (BA-Presseinfo Nr. 14 vom 29. März 2022)
(1) Hier und im Folgenden können kleinere Rundungsdifferenzen auftreten.
Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Finanzierung SGB III: hier_sgb3 (SGB II: hier_sgb2)
Ausgaben der Jobcenter gE für „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) – Januar 2019 bis Mai 2022
- Details
(BIAJ) Von den Jobcentern gE („gemeinsame Einrichtungen“ von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen) wurden für das zum 1. Januar 2019 in das SGB II neu eingefügte Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) im Haushaltsjahr 2021 insgesamt 734,2 Millionen Euro ausgegeben - 551,7 Millionen Euro (75,1 Prozent) aus den Bundesmitteln, die den Jobcentern für die Finanzierung für „Leistungen zur Eingliederung“ (SGB II) zugeteilt wurden, und 182,5 Millionen Euro (24,9 Prozent) aus dem sog. Passiv-Aktiv-Transfer (PAT).