Hartz IV: Anerkannte Bedarfe und Zahlungsansprüche im Bund und in den 15 Großstädten – 12/2017 - 12/2020
- Details
(BIAJ) Im Dezember 2020 betrug der gemäß SGB II (Hartz IV) durchschnittlich anerkannte Bedarf für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft 1.187,10 Euro pro Bedarfsgemeinschaft (605,30 Euro pro Person in diesen 2,854 Millionen Bedarfsgemeinschaften mit 5,597 Millionen Menschen).
In den 15 Großstädten (incl. Region Hannover) reichte der durchschnittlich anerkannte Bedarf pro Bedarfsgemeinschaft von 1.026,80 Euro in Leipzig (L) bis 1.385,90 Euro in München (M). (Abschnitt A und B in den BIAJ-Tabellen 4 und 7, Seite 7 und 10)
Die SGB-II-Zahlungsansprüche zur "Sicherung des Lebensunterhalts" liegen erheblich unter dem anerkannten Bedarf. Nach Anrechnung von „zu berücksichtigendem Einkommen“, „vorrangigen Leistungen“ und „zu berücksichtigendem Vermögen“ und Kürzung durch Sanktionen von insgesamt durchschnittlich 340,20 Euro verblieb im Dezember 2020 ein durchschnittlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 846,90 Euro pro Bedarfsgemeinschaft (431,80 Euro pro Person).
In den 15 Großstädten (incl. Region Hannover) reichte der durchschnittliche Zahlungsanspruch pro Bedarfsgemeinschaft von 736,30 Euro in Leipzig (darunter 332,40 Euro für die Kosten der Unterkunft) bis 977,10 Euro in München (darunter 583,00 Euro für die Kosten der Unterkunft) (Abschnitt A und B in den BIAJ-Tabellen 4, 6 und 7, Seite 7, 9 und 10)
Die gesamten BIAJ-Materialien vom 28. Mai 2021 finden sie hier: Download_BIAJ20210528 (PDF: drei Text- und neun Tabellenseiten)
Jobcenter gE: "SGB-II-Eingliederungsleistungen" und Umschichtungen 2020, "Verwaltungskosten" 2017 bis 2020
- Details
(BIAJ) Wieviel Bundesmittel wurden den einzelnen Jobcentern gE ("gemeinsame Einrichtungen") für "Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II" (Hartz IV) und für den Bundesanteil an den "Gesamtverwaltungskosten" in 2020 vom Bund zugewiesen (zugeteilt) und wieviel wurde dafür im Haushaltsjahr 2020 ausgegeben, umgeschichtet oder nicht ausgegeben? (BIAJ-Tabelle 1) Und wie haben sich die "Gesamtverwaltungskosten" gemäß Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) in den Haushaltsjahren 2017 bis 2020 nominal entwickelt, insgesamt und pro ELB ("erwerbsfähige Leistungsberechtigte")? (BIAJ-Tabelle 2)
Zum Großstadt-Vergleich (Seite 4 und 15) und zum Vergleich aller 302 Jobcenter gE (BIAJ-Tabelle 1, Seite 4 bis 14 und BIAJ-Tabelle 2, Seite 15 bis 25 im Download) mit einem kurzen einleitenden Text (Seite 1 bis 3) siehe die BIAJ-Materialien vom 26. Mai 2021: Download_BIAJ20210526 (PDF: 3 Text- und 22 Tabellenseiten - zwei Tabellen-Auszüge unten)
Arbeitslosengeld-II- und Sozialgeld-Ausgaben 2015 bis April 2021
- Details
(BIAJ) Von Mai 2020 bis April 2021 gab der Bund insgesamt 21,204 Milliarden Euro für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld aus. In den dreizehn Monaten nach März 2020 (1) ist die 12-Monatssumme der Ausgaben für Arbeitslosengeld und Sozialgeld um 1,339 Milliarden Euro (6,7 Prozent) gestiegen. (siehe dazu die BIAJ-Abbildung unten)
Rechnerisch: Das im Vergleich zum Vorjahr 2020 von 26,4 Milliarden Euro auf 23,7 Milliarden Euro gekürzte Soll für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld im Bundeshaushalt 2021 würde ausgeschöpft, wenn in den acht Monaten von Mai bis Dezember 2021 insgesamt 16,205 Milliarden ausgegeben würde, 18,2 Prozent (2,496 Milliarden Euro) mehr als von Mai bis Dezember 2020 (13,709 Milliarden Euro).
(1) Nach 2017 (21,423 Milliarden Euro) sank die 12-Monatssumme der Ausgaben des Bundes für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bis März 2020 auf 19,865 Milliarden Euro (April 2019 bis März 2020).
Arbeitslosengeld-Ausgaben Mai 2020 bis April 2021: 22,4 Milliarden Euro, 6,7 Milliarden Euro mehr als ein Jahr zuvor
- Details
(BIAJ) In den 12 Monaten von Mai 2020 bis April 2021 wurden von der Bundesagentur für Arbeit 22,424 Milliarden Euro für das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld ausgegeben. (1)
Bis Oktober 2018 waren die jährlichen Ausgaben für das Arbeitslosengeld auf 13,741 Milliarden Euro (in den 12 Monaten von November 2017 bis Oktober 2018) gesunken. In den folgenden 18 Monaten bis April 2020 stiegen diese Ausgaben um nahezu 2,0 Milliarden Euro auf 15,707 Milliarden Euro (in den 12 Monaten von Mai 2019 bis April 2020). (2)
In den zwölf Monaten nach April 2020 (Mai 2020 bis April 2021) stiegen die jährlichen Ausgaben für das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld (SGB III) um 6,717 Milliarden Euro (42,8 Prozent) auf die oben genannten 22,424 Milliarden Euro in den 12 Monaten von Mai 2020 bis April 2021.
Im Haushalt 2021 der Bundesagentur für Arbeit sind für das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld 19,099 Milliarden Euro (3) veranschlagt. (siehe BIAJ-Abbildung unten)
(1) hier immer einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge – Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und ohne das „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ für das in 2020 insgesamt 1,269 Milliarden Euro ausgegeben wurden, nach 1,217 Milliarden Euro in 2019.
(2) d.h., der Anstieg der Alg-Ausgaben begann vor COVID-19 (Corona) in der Bundesrepublik Deutschland
(3) einschließlich Erstattung von Leistungen an Arbeitslose gegenüber ausländischen Versicherungsträgern
Zur Entwicklung der Ausgaben der BA für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld bis April 2021 siehe hier.
Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Finanzierung SGB III (u.a. auch zum Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung und Insolvenzgeld): hier_sgb3 (SGB II: hier_sgb2)
Angeblich „bundeseinheitlich“: „Bundesnotbremse“ und die „eingefrorenen“ 7-Tage-Inzidenzen
- Details
(BIAJ) Eine in vielen Fällen „eingefrorene Fehlinformation“ gilt als „maßgeblich“ für die sogenannte „bundeseinheitliche Bundesnotbremse“. Vergleichen Sie dazu die für den Berichtstag „eingefrorenen“ Werte der angeblichen "7-Tage-Inzidenzen" (Spalte a), die aktualisierten Werte (Spalte b) und die Differenz zwischen den "eingefrorenen" und aktualisierten Werten (Spalte b-a) in der BIAJ-Tabelle vom 14.05.2021: Download_BIAJ20210514 (PDF; 44 Seiten mit allen Kreisen). Und siehe dazu die folgende bemerkenswerte Erklärung des RKI (Robert Koch Institut) für die Zugrundelegung der „eingefrorenen“ Werte für "das In- und Außerkrafttreten der bundeseinheitlichen Maßnahmen nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“)":
„Gemäß § 28b IfSG veröffentlicht das RKI für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die 7-Tage-Inzidenz. Die Exceldatei wird täglich aktualisiert und enthält folgende Daten:
- aktuelle 7-Tage-Fallzahlen und -Inzidenzen nach Bundesländern und Kreisen, …
Bei den 7-Tage-Fallzahlen und -Inzidenzen für frühere Tage muss berücksichtigt werden, dass es sich um die jeweils an dem angegebenen Tag berichteten Werte handelt, die nicht durch an Folgetagen nachübermittelte Fälle aktualisiert werden (für den Berichtstag "eingefrorene" Werte).
Diese Werte sind für das In- und Außerkrafttreten der bundeseinheitlichen Maßnahmen nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) maßgeblich. Die Zugrundelegung der „eingefrorenen“ Werte stellt sicher, dass die Werte keinen Schwankungen unterliegen und sich die von den Maßnahmen Betroffenen auf das In- bzw. Außerkrafttreten dieser mit einem zeitlichen Vorlauf einstellen können.“ (Robert Koch Institut, „7-Tage-Inzidenzen nach Bundesländern und Kreisen (gemäß „Bundesnotbremse“) sowie Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle und Todesfälle, Stand: 14.5.2021“)
Bemerkenswert, denn es geht doch angeblich um die Inzidenzen 100, 150 bzw. 165 und nicht um die in vielen Fällen nach unvollständigen Meldungen "eingefrorene Fehlinformation", die i.d.R. schon am Tag nach und/oder wenige Tage nach dem „Einfrieren“ zu Tage tritt. Ein "bundeseinheitliches" zeitnahes Melden der COVID-19-Fallzahlen ist bisher nicht zu erkennen. Und dass die „eingefrorenen“ Werte „keinen Schwankungen unterliegen“, erscheint bei einem Vergleich der Werte in Spalte a in vielen Fällen als geradezu absurd. (siehe dazu die Spalten "b - a" in den aktuellsten Berichtstagen auf den Seiten 4, 8, 12, 16, 20, 24, 28, 32, 36, 40 und 44!). Und dass die „eingefrorenen“ Werte „keinen Schwankungen unterliegen“ erscheint bei einem Vergleich der Werte in Spalte a in vielen Kreisen doch als ziemlich absurd. (BIAJ, 14.05.2021)