Lücke zwischen Regelbedarf (SGB II - Hartz IV - Bürgergeld) und Armutsgefährdungsschwelle 2006 bis 2023-2025
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Arbeitslosengeld-II-, Sozialgeld- und Bürgergeld-Ausgaben 2010 bis April 2024
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(BIAJ) Von Januar bis April 2024 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ insgesamt 10,180 Milliarden Euro ausgegeben (1), 1,347 Milliarden Euro (15,2 Prozent) mehr als die 8,833 Milliarden Euro im entsprechenden Vorjahreszeitraum (Januar bis April 2023). (Anmerkung: Regelbedarf Alleinstehende* 2024: 563 Euro – nominal 12,2 Prozent höher als die 502 Euro in 2023) (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde von Januar bis April 2024 ein durchschnittlicher Bestand von 5,542 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 48.000 (0,9 Prozent) mehr als die 5,494 Millionen RLB im entsprechenden Vorjahreszeitraum. (2)
In den 12 Monaten von Mai 2023 bis April 2024 wurden vom Bund insgesamt 27,155 Milliarden Euro für das „Bürgergeld“ ausgegeben – 2,910 Milliarden Euro (12,0 Prozent) mehr als die 24,245 Milliarden Euro ein Jahr zuvor (Mai 2022 bis April 2023). Im Bundeshaushalt 2024 sind für das „Bürgergeld“ insgesamt 26,500 Milliarden Euro veranschlagt, 655 Millionen Euro weniger als in den bisher letzten 12 Monaten (Mai 2023 bis April 2024) ausgegeben wurden.
Gemessen an den durchschnittlich 5,501 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Mai 2023 bis April 2024 für „Bürgergeld“ (bis Ende 2022: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) monatlich durchschnittlich 411,34 Euro pro RLB ausgegeben. (1) Ein Jahr zuvor, von Mai 2022 bis April 2023 wurden für die durchschnittlich 5,380 Millionen RLB durchschnittlich 375,52 Euro pro Monat ausgegeben.
Zur Entwicklung der Ausgaben für das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Bürgergeld (SGB II – Hartz IV) seit 2010 siehe die BIAJ-Abbildung unten oder die PDF hier: Download_BIAJ20240524 (eine Seite).
* und Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigen Partnern (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung seit 2023: „Bürgergeld“; vor 2023: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) wg. Rundung auf 1.000 können Rundungsdifferenzen auftreten
Europawahl 2024 - ohne einheitliches Mindestwahlalter
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(BaSta) Das Europäische Parlament, das vom 3. bzw. 6. bis 9. Juni 2024 in den 27 Mitgliedstaaten der EU gewählt wird: 720 Sitze, davon 144 Abgeordnete (20 Prozent der Sitze), die von allen 16- und 17-jährigen Staatsangehörigen der folgenden vier EU-Mitgliedstaaten gewählt werden können: Deutschland (96), Belgien (22), Österreich (20) und Malta (6). Zudem 21 Abgeordnete, die von den Staatsangehörigen Griechenlands gewählt werden können, die im Wahljahr (2024) das 17. Lebensjahr vollenden und ebenfalls 21 Abgeordnete, die von den Staatsangehörigen Ungarns im Alter von unter 18 Jahren gewählt werden können, wenn sie verheiratet sind. Und in den anderen 21 Mitgliedstaaten (544 Sitze) gilt weiterhin (uneingeschränkt) 18 Jahre als das Mindestwahlalter. Es gilt das nationale Wahlrecht. Zum Mindestwahlalter siehe die unten stehende BaSta-Tabelle (bzw. die einseitige PDF hier) und die ergänzenden Informationen in den dort angebrachten Fußnoten - insbesondere Fußnote 2 und 3. Bremen, 23. Mai 2024
Weiterlesen: Europawahl 2024 - ohne einheitliches Mindestwahlalter
Schutzsuchende in der Bundesrepublik Deutschland: Geschlecht und Schutzstatus (43) am 31.12.2023
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(BIAJ) Eine unkommentierte BIAJ-Tabelle zum Schutzstatus der in der Bundesrepublik Deutschland Schutzsuchenden* Ende 2022 (3,079 Millionen) und Ende 2023 (3,173 Millionen), differenziert nach Geschlecht und Schutzstatus (43 Varianten/Ausprägungen!): Download_BIAJ20240523 - (PDF: zwei Seiten - Lesehinweis zum Einstieg: siehe zunächst die Fußnoten 1 bis 4 bzw. die vier letzten Tabellen-Zeilen auf Seite 1) Bremen, 23.05.2024
SGB-II-Quoten-Vergleich 2008 bis 2023: Bund, NRW, Ruhrgebiet, Land Bremen und bremische Städte
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(BIAJ) Im Ruhrgebiet („Metropole Ruhr“) waren 2023 15,4 Prozent (627.201) der Menschen im Alter von 0 Jahren bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze (4,064 Millionen) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Hartz IV) angewiesen (SGB-II-Leistungsberechtigte - Jahresdurchschnitt). In den 15 Kreisen des Ruhrgebiets (11 kreisfreie Städte und 4 Landkreise) reichten die SGB-II-Quoten (0 Jahre bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze) 2023 von 9,2 Prozent im Landkreis Wesel bis 24,4 Prozent in der Stadt Gelsenkirchen.
In Nordrhein-Westfalen ohne das Ruhrgebiet waren 2023 durchschnittlich 9,3 Prozent (962.917) der Menschen im Alter von 0 Jahren bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze (10,396 Millionen) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Hartz IV) angewiesen. (siehe dazu BIAJ-Tabelle 1, Seite 3 und BIAJ-Tabelle 2-Teil 1, Seite 4)
Im Land Bremen galt dies in 2023 für durchschnittlich 17,7 Prozent (97.107) der Bevölkerung im Alter von 0 Jahren bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze (548.197). (siehe dazu BIAJ-Tabelle 1, Seite 3 und BIAJ-Tabelle 2-Teil 3, Seite 6). (Stadt Bremen: 16,8 Prozent, Bremerhaven: 22,1 Prozent, Bundesrepublik Deutschland: 8,3 Prozent)
Zur Entwicklung (und den Berechnungsgrundlagen) der SGB-II-Quoten im Bund, in Nordrhein-Westfalen (NRW), im Ruhrgebiet und den 11 kreisfreien Städten und vier Landkreisen des Ruhrgebiets, in NRW ohne das Ruhrgebiet, im Land Bremen und den beiden bremischen Städten von 2008 bis 2023 siehe die BIAJ-Materialien vom 18. Mai 2024: Download_BIAJ20240518 (PDF: zwei Text- und vier Tabellenseiten – Auszug: BIAJ-Tabelle 1 von 2: siehe auch unten)