Arbeitslosengeld-II-, Sozialgeld- und Bürgergeld-Ausgaben 2010 bis Januar 2024
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(BIAJ) Im Januar 2024 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ insgesamt 2,753 Milliarden Euro ausgegeben (1), 369 Millionen Euro (15,5 Prozent) mehr als die 2,384 Milliarden Euro im Januar 2023. (Anmerkung: Regelbedarf Alleinstehende* 2024: 563 Euro – nominal 12,2 Prozent höher als die 502 Euro in 2023) (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für Mitte Januar 2024 ein Bestand von 5,518 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 58.000 mehr (1,1 Prozent) mehr als die 5,460 Millionen RLB im Januar 2023.
In den 12 Monaten von Februar 2023 bis Januar 2024 wurden vom Bund insgesamt 26,177 Milliarden Euro für das „Bürgergeld“ ausgegeben – 3,401 Milliarden Euro (14,9 Prozent) mehr als die 22,776 Milliarden Euro ein Jahr zuvor (Februar 2022 bis Januar 2023). Im Bundeshaushalt 2024 sind für das „Bürgergeld“ insgesamt 26,500 Milliarden Euro veranschlagt, 692 Millionen Euro (2,7 Prozent) mehr als die 25,808 Milliarden Euro, die im Haushaltsjahr 2023 ausgegeben wurden.
Gemessen an den durchschnittlich 5,492 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Februar 2023 bis Januar 2024 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. „Bürgergeld“ monatlich durchschnittlich 397,21 Euro pro RLB ausgegeben. Ein Jahr zuvor, von Februar 2022 bis Januar 2023 wurden für die durchschnittlich 5,241 Millionen RLB durchschnittlich 362,15 Euro pro Monat ausgegeben.
Zu Entwicklung der Ausgaben für das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Bürgergeld (SGB II – Hartz IV) seit 2005 bzw. 2010 siehe die BIAJ-Abbildung unten oder die PDF hier: Download_BIAJ20240222 (eine Seite).
* und Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigen Partnern (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung seit 2023: „Bürgergeld“; vor 2023: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
Beschäftigungsverhältnisse nach Bruttostundenverdienst: Frauen, Männer – April 2022 und April 2023
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(BIAJ) Ein Blick auf die Zahl der Beschäftigungsverhältnisse und die Bruttostundenverdienste (Verdienstgrößenklassen - ohne Sonderzahlungen) der Frauen und Männer (ohne Auszubildende) im April 2022 – als der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro betrug - und April 2023 – als der gesetzliche Mindestlohn 12,00 Euro betrug.(1)
Zur Veränderung der Zahl der Beschäftigungsverhältnisse in den einzelnen Verdienstgrößenklassen (Euro pro Stunde) siehe die neun BIAJ-Abbildungen mit Datentabellen und kurzen Lesehilfen: Download_BIAJ20240215 (PDF, 5 Seiten - und/oder unten)
BAMF-Asylentscheidungen und Asylanträge 2014 bis Januar 2024
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(BIAJ) Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden im Januar 2024 insgesamt 27.363 Asylanträge (darunter 25.027 Erstanträge) entschieden, 5.476 (25,0 Prozent) mehr als im Januar 2023 – 5.436 (27,7 Prozent) mehr Erstanträge als im Januar 2023 und 40 (1,7 Prozent) mehr Folgeanträge als im Januar 2023. (Spalte 1 in Tabelle 1 und Spalten 13 bis 15 in Tabelle 2)
Bei einem Anstieg der Entscheidungen um 25,0 Prozent (5.476) auf 27.363 sank die Anzahl der Anerkennungen der Rechtsstellung als Flüchtling um 0,1 Prozent (4) auf 3.133. Gemessen an der Gesamtzahl der Entscheidungen im Januar 2024 wurde lediglich in 11,4 Prozent der Fälle eine Rechtsstellung als Flüchtling gemäß Artikel 16a Grundgesetz (GG) und § 3 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) anerkannt. (Januar 2023: 18,3 Prozent; Januar 2022: 21,4 Prozent)
Gestellt wurden im Januar 2024 insgesamt 28.241 Asylanträge (darunter 26.376 Erstanträge), 3.121 (10,0 Prozent) weniger Asylanträge als im Januar 2023 – 2,696 (9,3 Prozent) weniger Erstanträge und 425 (18,6 Prozent) weniger Folgeanträge. Im Januar 2024 „… waren 1.075 der Asylerstantragstellenden (4,1 %) in Deutschland geborene Kinder im Alter von unter einem Jahr.“ (Januar 2023: 1.606 bzw. 5,5 Prozent der 29.072 Asylerstanträge; BAMF, Aktuelle Zahlen – Januar 2024 und 2023)
Die gesamten BIAJ-Materialien vom 10. Februar 2024 mit zwei Tabellen und drei Abbildungen zur Entwicklung (u.a. der "Gesamtschutzquote" und der "Anerkennungsquote") seit 2014: Download_BIAJ20240210 (PDF: fünf Seiten) - Auszug (drei Abbildungen) unten
Weiterlesen: BAMF-Asylentscheidungen und Asylanträge 2014 bis Januar 2024
Jobcenter: Mittel und Ausgaben für "Verwaltungskosten" und "Eingliederungsleistungen" 2023 (301 JC gE)
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(BIAJ) Die 301 Jobcenter gE ("gemeinsame Einrichtungen" von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen) gaben im vergangenen Haushaltsjahr 2023 insgesamt 275,3 Millionen Euro (3,5 Prozent) weniger aus als die 7,876 Milliarden Euro, die diesen 301 Jobcentern gemäß Eingliederungsmittel-Verordnung 2023 (und der ersten und zweiten Veränderung) für den Bundesanteil an den "Gesamtverwaltungskosten" (4,285 Milliarden Euro) und "Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II" (3,591 Milliarden Euro) zugeteilt worden waren. Für den Bundesanteil an den "Gesamtverwaltungskosten" wurden 361,1 Millionen Euro (8,4 Prozent) mehr ausgegeben als die zugeteilten 4,285 Milliarden Euro und für "Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II" 636,4 Milliarden Euro (17,7 Prozent) weniger als die zugeteilten 3,591 Milliarden Euro.
Wie sich dies in der Rechnungslegung 2023 der einzelnen 301 Jobcenter darstellt, ist der BIAJ-Tabelle vom 09. Februar 2023 zu entnehmen. (Download_BIAJ20240209; PDF, 11 Seiten DIN A4 quer - Auszug Seite 1 unten)
Für die "Gesamtverwaltungskosten" (Bundesanteil) wurde 2023 in 286 der 301 Jobcenter mehr ausgegeben als zugeteilt - bis zu +51,2 Prozent (JC Tirschenreuth, BY), u.a. JC Frankfurt am Main +17,9 Prozent - und in nur 15 Jobcentern weniger als zugeteilt - bis zu -8,0 Prozent (JC Berlin Pankow), u.a. JC Hamburg -5,8 Prozent. (Spalte 4)
Für "Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II" wurde 2023 in nur einem Jobcenter mehr ausgegeben als zugeteilt - JC Hamburg +6,9 Prozent. In 300 Jobcentern wurde für "Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II" weniger ausgegeben als zugeteilt - bis zu -72,3 Prozent (JC Tirschenreuth, BY), u.a. JC Frankfurt am Main -26,5 Prozent. (Spalte 9)
Das Gesamtbudget (Spalte 11) wurde von 71 der 301 Jobcenter zu über 99 Prozent ausgeschöpft, darunter 19 Jobcenter mit mehr als 99,95 Prozent, u.a. die Jobcenter Düsseldorf, Hamburg und Nürnberg. (Spalte 14)
Jobcenter 2024: Mittel für "Eingliederungsleistungen" und "Verwaltungskosten" (Bundesanteil)
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(BIAJ) Auf die insgesamt 404 Jobcenter wurden nach Abschluss der Beratungen des Bundeshaushalts 2024 (vorläufig) insgesamt 10,358 Milliarden Euro für „Eingliederungsleistungen“ (1) (2) und den Bundesanteil an den „Verwaltungskosten“ verteilt - für die „Eingliederungsleistungen“ (1) (2) insgesamt 4,125 Milliarden Euro, 548 Millionen Euro weniger als im Vorjahr (2023), und 6,233 Milliarden Euro für den Bundesanteil an den „Verwaltungskosten“, 566 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. (3)
Wie sich diese (vorläufig***) auf die einzelnen Jobcenter verteilten Bundesmittel aus dem Haushaltssoll bei den Haushaltsstellen 1101/685 11 mit der Zweckbestimmung „Leistungen zur Einglederung in Arbeit“ (Soll: 4,150 Milliarden Euro; Ausgabereste zu Lasten aller Einzelpläne: 1,350 Milliarden Euro) und 1101/636 13 mit der Zweckbestimmung „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (Soll: 5,050 Milliarden Euro) ergeben, kann auf Seite 1 der BIAJ-Tabelle von 06. Februar 2024 rechnerisch nachvollzogen werden. (Download_BIAJ20240206). Zur (vorläufigen***) Mittelverteilung 2024 auf die einzelnen Jobcenter (mit Vergleich zum Vorjahr 2023) siehe dort die Seiten 2 bis 14.
*** entspricht endgültiger Zuteilung gemäß Berechnungsstand (Bundesagentur für Arbeit) vom 26. Januar 2024 ("ohne Mittel für Leistungen nach § 16e a.F. SGB II und ohne ESF-LZA Sonderprogramm") (Anmerkung angefügt am 25.03.2024)
(1) ohne die etwa 25 Millionen Euro für die Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(2) Nicht zu den Ausgaben für „Eingliederungsleistungen“ zählen die bis zu 700 Millionen Euro, die im Rahmen des sog. Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) von „Bürgergeld“ (Haushaltsstelle 1101/681 12) für die anteilige Finanzierung der „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) gewährt werden können.
(3) Zu den "Verwaltungskosten" siehe die BIAJ-Kurzmitteilung "Hartz IV (SGB II): „Verwaltungskosten“ stiegen 2023 auf 7,4 Milliarden Euro – Rückblick bis 2012 bzw. 2005" vom 30. Januar 2024 (BIAJ_20240130)