Arbeitsuchende, Arbeitslose, erwerbsfähige Leistungsberechtigte: Ländervergleich Dezember 2023 (mit bremischen Städten)
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(BIAJ) Dezember 2023 (Stichtag 13.12.) 4,520 Millionen Arbeitsuchende – darunter: 2,637 Millionen registrierte Arbeitslose, davon 896.000 bei den Agenturen für Arbeit und 1,741 Millionen bei den Jobcentern. 183.000 (7,5 Prozent) mehr registrierte Arbeitslose als im Dezember 2022 – 97.000 mehr bei den Agenturen für Arbeit und 87.000 mehr bei den Jobcentern. (siehe Tabellen 1, 2 und 3). (1) 117.000 (8,9 Prozent) mehr arbeitslose Männer, 66.000 (5,8 Prozent) mehr arbeitslose Frauen als im Dezember 2022. (siehe Tabelle 4)
Im Ländervergleich reichten die Veränderungsraten (im Vorjahresvergleich) bei den registrierten Arbeitslosen insgesamt von +3,2 Prozent in Sachsen-Anhalt (ST) bis +11,0 Prozent in Bayern (BY). (Land Bremen: +6,7 Prozent; Stadt Bremen: +5,7 Prozent; Bremerhaven: +10,2 Prozent; siehe Tabellen 1 und 7)
Die Veränderungsraten (Vorjahresvergleich) bei den registrierten arbeitslosen Frauen reichten im Ländervergleich von +2,0 Prozent in Sachsen-Anhalt (ST) bis +11,3 Prozent in Hamburg (HH). (siehe Tabelle 4, Seite 6)
Die Veränderungsraten (Vorjahresvergleich) bei den registrierten Arbeitslosen im Alter von unter 25 Jahren reichten im Ländervergleich von +5,6 Prozent in Sachsen-Anhalt (ST) bis +18,6 Prozent in Sachsen (SN). (DE: +12,5 Prozent; siehe Anhang, Seite 10)
3,932 Millionen erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB - SGB II - Hartz IV), 2,5 Prozent (95.000) mehr als im Dezember 2022. Die Veränderungsraten (Vorjahresvergleich) bei den ELB reichten im Ländervergleich von ‑1,1 Prozent in Sachsen-Anhalt (ST) bis +5,2 Prozent in Baden-Württemberg (BW).
Zum Länder- und Rechtskreisvergleich (insgesamt, SGB III und SGB II) im Dezember 2023 und Dezember 2022 - Arbeitsuchende (darunter registrierte Arbeitslose, differenziert nach Geschlecht) und erwerbsfähige Leistungsberechtigte - siehe die BIAJ-Kurzmitteilung (PDF) vom 03. Januar 2024 mit bremischer Ergänzung und u25-Anhang auf Seite 10: Download_BIAJ20240103 (zwei Text- und acht Tabellenseiten; bremische Städte auf Seite 9); Spalten 6 bis 8 in DE-Zeile in Tabelle 6 am 30.01.2024 korrigiert)
(1) wg. Rundung im Text auf 1.000 können Rundungsdifferenzen bei Summenbildung auftreten
Erwerbstätige in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen 2000 bis 2022 (Arbeitsort - Wohnort)
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(BIAJ) Sechs unkommentierte BIAJ-Abbildungen zur Entwicklung der Zahl der in den drei Stadtstaaten Berlin (BE), Hamburg (HH) und Bremen arbeitenden bzw. wohnenden Erwerbstätigen in den Jahren 2000 bis 2022:
Arbeitsort
1. Erwerbstätige von 2000 bis 2022 am Arbeitsort (Jahresdurchschnitt in 1.000)
2. Veränderung der Zahl der Erwerbstätigen von 2001 bis 2022 im Vorjahresvergleich (Prozent)
3. Veränderung der Zahl der Erwerbstätigen seit 2000 bis 2022 (Jahresdurchschnitt 2000 = 100)
Wohnort
4. Erwerbstätige von 2000 bis 2022 am Wohnort (Jahresdurchschnitt in 1.000)
5. Veränderung der Zahl der Erwerbstätigen von 2001 bis 2022 im Vorjahresvergleich (Prozent)
6. Veränderung der Zahl der Erwerbstätigen seit 2000 bis 2022 (Jahresdurchschnitt 2000 = 100)
Quelle: Arbeitskreis „Erwerbstätigenrechnung der Länder” (AK ETR) (Näheres zur Quelle: siehe unter den BIAJ-Abbildungen unten oder PDF hier: Download_20240102)
Hinweis vom 24.01.2024 zu Arbeitsortdaten bis 2023: siehe "Erwerbstätige in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen 2000 bis 2023 (Arbeitsort)" hier
COVID-19-Sterbefälle in der Todesursachenstatistik 2022 - Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
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(BIAJ) Zu den Sterbefällen 2022 insgesamt (1.066.341) und darunter den COVID-19-Sterbefällen (52.358) in der Todesursachenstatistik - differenziert nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und mit Blick auf die 16 Länder - siehe die unkommentierten BIAJ-Tabellen im (wie bei BIAJ immer kostenfreien) Download_BIAJ29231229 (PDF: 5 Seiten)
Mindestlohn Niederlande ab 1. Januar 2024: 13,27 Euro plus acht Prozent (1,06 Euro) Urlaubsgeld
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(BIAJ) Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der in den Niederlanden 1969 (1) eingeführte Mindestlohn (Minimumloon) 13,27 Euro pro Stunde. (2) Das den Mindestlohn ergänzende Mindesturlaubsgeld (Minimumvakantiebijslag/-vakantiegeld) beträgt weiterhin acht Prozent (etwa 1,06 Euro) pro Stunde. (Summe incl. Urlaubsgeld: 14,3316 Euro pro Stunde) Die bis Ende 2023 in den Niederlanden geltenden festen Monats-, Wochen- und Tageslöhne entfallen ab 2024. Näheres und Vergangenes zum Mindestlohn und Mindesturlaubsgesetz finden Sie in der am 28. Dezember 2023 erneut aktualisierten BIAJ-Kurzmitteilung vom 19. März 2014 (!): hier.
(1) Das „Gesetz Mindestlohn und Mindesturlaubsgeld“ („Wet minimumloon en minimumvakantiebijslag“) vom 27. November 1968 trat am 23. Februar 1969 in Kraft.
(2) Das Mindestalter für den vollständigen Mindestlohn (Minimumloon) 21 Jahre. (seit dem 1. Juli 2019; vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019: 22 Jahre; vor dem 1. Juli 2017: 23 Jahre). Zum Mindestlohn und den nach Alter differenzierten Jugendmindestlöhnen (Minimumjeugdlonen) siehe hier: https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/minimumloon/bedragen-minimumloon/bedragen-minimumloon-2024
Arbeitslosengeld-II-, Sozialgeld- und Bürgergeld-Ausgaben 2015 bis November 2023
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(BIAJ) Von Januar bis November 2023 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ 23,960 Milliarden Euro ausgegeben, 3,332 Milliarden Euro (16,2 Prozent) mehr als die 20,628 Milliarden Euro, die im entsprechenden Vorjahreszeitraum (Januar bis November 2022*) für das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgeben wurden. (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für die ersten elf Monate 2023 ein durchschnittlicher Bestand von 5,487 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 305.000 (5,9 Prozent) mehr als die durchschnittlich 5,182 Millionen RLB von Januar bis November 2022. (2)
Die 12-Monatssumme der Ausgaben für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, die im Haushaltsjahr 2022 insgesamt 22,276 Milliarden Euro betrug, stieg mit den „Bürgergeld-Ausgaben“ in den ersten elf Monaten 2023 auf 25,608 Milliarden Euro in den 12 Monaten von Dezember2022 bis November 2023 (3), 3,528 Milliarden (16,0 Prozent) mehr als ein Jahr zuvor von Dezember 2021 bis November 2022 (22,080 Milliarden Euro). Die Ausgaben in den 12 Monaten von November 2022 bis Oktober 2023 überstiegen das im Bundeshaushalt 2023 veranschlagte Soll in Höhe von 23,760 Milliarden Euro um 1,848 Milliarden Euro. (siehe BIAJ-Abbildung unten)
Gemessen an den durchschnittlich 5,480 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Dezember 2022 bis November 2023 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. „Bürgergeld“ monatlich durchschnittlich 389,42 Euro pro RLB ausgegeben. (4) Ein Jahr zuvor, von Dezember 2021 bis November 2022 wurden für die durchschnittlich 5,166 Millionen RLB durchschnittlich 356,15 Euro pro Monat ausgegeben. (5)
* Anmerkung: Im Juni 2022 erfolgte der Rechtskreiswechsels von Personen aus der Ukraine aus dem Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes in den Bereich des SGB II.
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung 2023: „Bürgergeld“; 2022: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“). Siehe dazu auch Fußnoten 3 und 5.
(2) RLB-Bestand berechnet aus den berichteten Monatsbeständen. Bei Interpretation der nominalen (nicht preisbereinigten) Mehrausgaben im Vorjahresvergleich der Ausgaben in den ersten elf Monaten ist u.a. wegen diverser gesetzlicher und sonstiger Änderungen (SGB II, Wohngeld- bzw. Wohngeld-Plus-Gesetz, Erhöhung der PAT-Pauschalen usw.) Vorsicht geboten.
(3) Die 12-Monatssumme war bis Juni 2023 auf 25,049 Milliarden Euro gestiegen. Das Sinken im Folgemonat Juli 2023 auf 24,753 Milliarden Euro (August 2022 bis Juli 2023) resultiert aus den Einmalzahlungen im Juli 2022, die im Juli 2023 nicht mehr in die 12 Monatssumme von August 2022 bis Juli 2023 eingingen.
(4) Einschließlich der steigenden Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(5) Genannte Ausgaben des Bundes immer einschließlich von Einmalzahlungen und Sofortzuschlag. (§§ 70, 72 und 73 SGB II)