Arbeitslosengeld-II-, Sozialgeld- und Bürgergeld-Ausgaben von 2010 bis September 2025
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(BIAJ) Von Januar bis September 2025 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ insgesamt 22,293 Milliarden Euro ausgegeben (1), 37 Millionen Euro (0,2 Prozent) weniger als die 22,330 Milliarden Euro, die von Januar bis September 2024 ausgegeben wurden. (1).
Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für Januar bis September 2025 ein durchschnittlicher Bestand von 5,360 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig) (2), 165.000 (3,0 Prozent) weniger als die durchschnittlich 5,524 Millionen RLB von Januar bis September 2024. (3)
In den 12 Monaten von Oktober 2024 bis September 2025 wurden vom Bund insgesamt 29,114 Milliarden Euro für das „Bürgergeld“ ausgegeben - 623 Millionen Euro (2,2 Prozent) mehr als die 28,491 Milliarden Euro ein Jahr zuvor (Oktober 2023 bis September 2024). (4) Im Bundeshaushalt 2025 sind für das „Bürgergeld“ insgesamt 29,600 Milliarden Euro veranschlagt, 486 Millionen Euro (1,8 Prozent) mehr als die 29,114 Milliarden Euro, die in den 12 Monaten von Oktober 2024 bis September 2025 ausgegeben wurden. Im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2026 sind 28,050 Milliarden Euro für das „Bürgergeld“ veranschlagt, 1,550 Milliarden Euro (5,2 Prozent) weniger als im Bundeshaushalt 2025 bzw. 1,064 Milliarden Euro (3,7 Prozent) weniger als die 29,114 Milliarden Euro, die in den 12 Monaten von Oktober 2024 bis September 2025 ausgegeben wurden.
Gemessen an den durchschnittlich 5,378 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) (vorläufig) - davon 3,931 Millionen erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und 1,446 Millionen nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) - wurden vom Bund in den 12 Monaten von Oktober 2024 bis September 2025 für „Bürgergeld“ (vor 2023: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) monatlich durchschnittlich 451,16 Euro pro RLB ausgegeben. Ein Jahr zuvor, von Oktober 2023 bis September 2024 wurden für die durchschnittlich 5,508 Millionen RLB (davon 3,981 Millionen ELB und 1,526 Millionen NEF, darunter 1,484 Millionen Kinder im Alter von unter 15 Jahren) durchschnittlich 431,08 Euro pro Monat ausgegeben. (5)
Zur Entwicklung der Ausgaben für das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Bürgergeld (SGB II – Hartz IV) seit 2010 bis September 2025 siehe die BIAJ-Abbildung unten oder PDF hier: Download_BIAJ20251021 (zwei Seiten einschließlich anhängendem Blick auf die KdU - Kosten der Unterkunft und Heizung).
* und Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigen Partnern (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung seit 2023: „Bürgergeld“; vor 2023: „Arbeitslosengeld II“ einschließlich das in der Zweckbestimmung nicht genannte Sozialgeld) gebucht wurden - einschließlich der in 2025 erheblich gestiegenen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) 3,925 Millionen erwerbsfähige Leistungsberechtigten (ELB) und 1,434 Millionen nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF), etwa 97 Prozent davon Kinder im Alter von unter 15 Jahren
(3) Bei Berechnung von Veränderungen im Vorjahresvergleich können kleinere Rundungsdifferenzen auftreten.
(4) Dieser Anstieg im gleitenden Vorjahresvergleich (12-Monatssumme der Ausgaben) resultiert im Wesentlichen aus dem Anstieg des „Regelbedarfs“ zum 01. Januar 2024. Im 12-Monatszeitraum Oktober 2023 bis September 2024 galt in noch drei Monaten der bis zum 31.12.2023 geltende Regelbedarf (u.a. der Regelbedarf Alleinstehende* in Höhe von 502 Euro).
(5) brutto – einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge – und einschließlich der Ausgaben im Rahmen des Passiv-Aktiv-Transfers (PAT)
Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Finanzierung SGB II: hier
Arbeitslosengeld-Ausgaben 2012 bis September 2025 – 12-Monatssumme stieg auf 25,4 Milliarden Euro
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(BIAJ) In den 12 Monaten von Oktober 2024 bis September 2025 wurden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld (SGB III) insgesamt 25,408 Milliarden Euro ausgegeben, 4,086 Milliarden Euro (19,2 Prozent) mehr als in den 12 Monaten ein Jahr zuvor (Oktober 2023 bis September 2024: 21,322 Milliarden Euro). (1) (siehe BIAJ-Abbildung unten)
Im monatlichen Vorjahresvergleich stiegen die Arbeitslosengeldausgaben nach November 2022 in jedem der danach folgenden 34 Monate (Dezember 2022 bis September 2025). In diesen 34 Monaten nach November 2022 stieg die 12-Monatssumme der Arbeitslosengeldausgaben um 8,865 Milliarden Euro (53,6 Prozent), von 16,543 Milliarden Euro (Dezember 2021 bis November 2022) auf die oben genannten 25,408 Milliarden Euro (Oktober 2024 bis September 2025).
Jobcenter zkT: Mittel und Ausgaben (EGL und VWK) der 104 zugelassenen kommunalen Träger in 2024
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(BIAJ) Ein Blick auf die zugeteilten Bundesmittel und Ausgaben für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ (EGL) und „Verwaltungskosten“ (VWK) der zugelassenen kommunalen Träger (zkT), die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in kommunaler Eigenverantwortung, also ohne die Bundesagentur für Arbeit, zu erbringen haben, die 104 Jobcenter zkT in 2024:
Die jährlichen Ausgaben für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ (EGL), gemessen am durchschnittlichen Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) in 2024, reichten in den 104 Jobcentern zkT, nach vorläufigen, zum Teil noch ungeprüften Abrechnungsergebnissen, von 1.257 Euro pro ELB in Essen, Stadt (NW) bis 247 Euro pro ELB im Landkreis Ansbach (BY). (siehe Spalte 5 in der BIAJ-Tabelle – zur Mittelzuteilung siehe Spalten 2 und 3)
Die jährlichen Ausgaben für den Bundesanteil an den „Verwaltungskosten“ (VWK-Bund), gemessen am durchschnittlichen Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) in 2024, reichten in den 104 Jobcentern zkT, nach vorläufigen, zum Teil noch ungeprüften Abrechnungsergebnissen, von 2.427 Euro pro ELB im Landkreis Oberhavel (BB) bis 1.229 Euro pro ELB im Bodenseekreis (BW). (siehe Spalte 10 in der BIAJ-Tabelle) Bei rechnerischer Einbeziehung des kommunalen Finanzierungsanteils (KFA) in Höhe von 15,2 Prozent der „Gesamtverwaltungskosten“ (§ 46 Absatz 3 SGB II) reichen die Ausgaben für die „Verwaltungskosten“ (VWK) von 2.862 Euro pro ELB (davon KFA: 435 Euro) im Landkreis Oberhavel (BB) bis 1.450 Euro pro ELB (davon KFA: 220 Euro) im „Bodenseekreis“ (BB). (siehe Spalten 12 und 13 in der BIAJ-Tabelle – zur Mittelzuteilung siehe Spalten 7 und 8)
Die gesamte BIAJ-Tabelle vom 17. Oktober 2025 mit allen 104 Jobcentern zkT finden Sie hier: Download_BIAJ20251017 (PDF: fünf Seiten – Auszug unten)
Jobcenter: Mittel und Ausgaben für „Eingliederungsleistungen“ von Januar bis September 2025 (Jobcenter gE)
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BIAJ) Nach den ersten drei Quartalen 2025 (Januar bis September) mit „vorläufiger Haushaltsführung“, die am 02. Oktober 2025 mit Verkündung des Haushaltsgesetzes 2025 im Bundesgesetzblatt endete: Ein Blick auf die Mittel für „Verwaltungskosten“ (Bundesanteil) und „Eingliederungsleistungen“, die den Jobcentern gE im Haushaltsjahr 2025 nach aktuellem Datenstand (29.09.2025) zur Verfügung stehen, und auf die Ausgaben von Januar bis September 2025 für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ und die Ausgaben aus dem Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) im Bund und in den Ländern (immer ohne die Jobcenter zkT) mit einem besonderen Blick auf das Jobcenter Bremen (Stadt) auf Seite 10. Download_BIAJ20251014 (PDF, zehn Seiten – Auszug unten).
BAMF-Asylentscheidungen und Asylanträge von Januar bis September 2025 – mit Rückblick bis 2014
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(BIAJ) Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden von Januar bis September 2025 insgesamt 231.746 Asylanträge (darunter 195.993 Erstanträge) entschieden. 22,6 Prozent (52.443) waren „positive Entscheidungen“ – 53.154 bzw. 50,3 Prozent weniger als von Januar bis September 2025:
1. Anerkennungen der Rechtsstellung als Flüchtling gemäß Artikel 16a Grundgesetz (GG) und § 3 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG): 38.125 - 8.866 (30,3 Prozent) mehr als von Januar bis September 2024;
2. Gewährung von lediglich „subsidiärem Schutz“ gemäß § 4 Absatz 1 AsylG: 4.010 – 56.511 bzw. 93,4% weniger als von Januar-September 2024;
3. Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG): 10.308 - 5.509 bzw. 54,8 Prozent weniger als von Januar bis September 2024.
49,5 Prozent (114.727) der von Januar bis September 2025 entschiedenen Asylanträge wurden als „unbegründet“ bzw. „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (Januar-September 2024: 28,5%).
27,9 Prozent (64.576) der Entscheidungen des BAMF (darunter 17.212 im „Dublin-Verfahren“) galten von Januar bis September 2025 als sonstige Verfahrenserledigungen/ formelle Entscheidungen (Januar-September 2024: 25,3%). n
Gestellt wurden von Januar bis September 2025 insgesamt 124.410 Asylanträge (darunter 87.787 Erstanträge), 70.685 (36,2 Prozent) weniger Asylanträge als von Januar bis September 2024 – 91.425 (51,0 Prozent) weniger Asylerstanträge und 20.740 (130,6 Prozent) mehr Asylfolgeanträge. (siehe Spalte 7 und 8 in Tabelle 2 auf Seite 4)
Von Januar bis September 2025 waren „13.652 der 87.787 Asylerstantragstellenden (15,6%) in Deutschland geborene Kinder im Alter von unter einem Jahr.“ (Januar-September 2024: 16.172 bzw. 9,0 Prozent der 179.212 Asylerstanträge)[1](siehe Abbildung unten) n
Die gesamten BIAJ-Materialien vom 10. Oktober 2025 mit Tabellen und drei Abbildungen zur Entwicklung (u.a. der "Gesamtschutzquote" und der "Anerkennungsquote") seit 2014 und einem Anhang mit Blick auf die EASY-Daten seit September 2023: Download_BIAJ20251010 (PDF: sechs Seiten – Auszüge unten: „Anerkennungsquote" und "Gesamtschutzquote" und „Ein Blick auf die BAMF-Entscheidungen über Anträge syrischer Asylsuchender von 2019 bis September 2025“ und die noch nicht entschiedenen Anträge.