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Unterhaltsvorschuss: Fälle (Kinder und Jugendliche) im Bund und in den drei Stadtstaaten Ende 2022 und 2023

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Erstellt: 17. Mai 2025

(BIAJ) Zwei unkommentierte BIAJ-Abbildungen und -Tabellen zur Zahl der Fälle, in denen Ende 2022 und Ende 2023 Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ((Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung)) gezahlt wurden, und zur Zahl der Kinder und Jugendlichen im Alter von 0 bis 17 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland und in den drei Stadtstaaten. (Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus 2022!) Anhang: Ausgaben und Einnahmen des Bundes ohne Länderanteil (Soll und Ist 2008 bis 2023; Soll: 2024 und Entwurf 2025) Die BIAJ-Abbildungen und Tabellen vom 17. März 2024 finden Sie unten und/oder hier: Download_BIAJ20250517 (PDF: fünf Seiten)

Kurz: Ende 2023 wurden für 830.186 der insgesamt 13,974 Millionen Kinder und Jugendlichen im Alter von unter 18 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland (DE) Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt, d.h. für 59 von 1.000 Kindern (5,9 Prozent der Kinder und Jugendlichen). In den drei Stadtstaaten betrug diese Quote (dieser Anteil an den Kindern und Jugendlichen im Alter von unter 18 Jahren) am 31. Dezember 2023: 79 von 1.000 in Berlin (BE) und Hamburg (HH) und 108 von 1.000 im Land Bremen (HB). Zur Verteilung der Leistungsberechtigten (und Kinder und Jugendlichen) auf die Altersjahre Ende 2023 (und Ende 2022) siehe die BIAJ-Abbildungen und -Tabellen im PDF-Download (Auszug unten).

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CDU, CSU und SPD vereinbaren weitere Nullrunde bei Grundsicherung für Arbeitsuchende („Bürgergeld“)

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Erstellt: 13. Mai 2025

(BIAJ) „Wir werden den Anpassungsmechanismus der Regelsätze in Bezug auf die Inflation auf den Rechtsstand vor der Corona-Pandemie zurückführen.“ Die Übersetzung dieses Satzes im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD - unter der Überschrift „Arbeitsmarktpolitik und neue Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (anders als im SGB II und SGB III: Arbeitsuchende mit „ss“!) - lautet: Die nominalen Regelbedarfe (Regelsätze) in den Regelbedarfsstufen 1 bis 6 würden nach 2025 auch 2026 nicht steigen. In der Regelbedarfsstufe 1 (alleinlebende Erwachsene) bliebe es bis zum Dezember 2026 bei den seit dem Januar 2024 geltenden 563 Euro pro Monat. Das heißt wegen weiter steigender Preise: Die Fortsetzung einer erheblichen realen Kürzung des bewilligten angeblichen „menschenwürdigen Existenzminimums“ (1) in 2024.

Nach dem „Rechtsstand vor der Corona-Pandemie“ wäre der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 in den Jahren seit 2021 von 449 Euro in 2022 auf lediglich 512 Euro in 2024 und 535 Euro in 2025 gestiegen. (siehe die „Basisfortschreibung“ in den Spalten 6, 11 und 16 der BIAJ-Tabelle:unten oder PDF hier: Download_BIAJ20250513) Bei einem Anstieg wie in der „Basisfortschreibung“ in 2025 – 4,6 Prozent: zusammengesetzt aus 70 Prozent der „Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex“ in Höhe von 3,2 Prozent und 30 Prozent der „Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigte Arbeitnehmer“ in Höhe von 7,88 Prozent (0,7 x 3,2 + 0,3 x 7,88 = 4,6) - würden diese 535 Euro in 2025 auf 560 Euro in 2026 steigen. (Spalte 21) Die „Basisfortschreibung“ des Regelsatzes in der Regelbedarfsstufe 1 bliebe auch 2026 unter den seit Januar 2024 geltenden 563 Euro – vermutlich deutlich, da die für die „Basisfortschreibung“ maßgeblichen Veränderungsraten in 2025 kleiner sein werden. Anmerkung: Auch bei unverändertem „Anpassungsmechanismus“ würde der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 bei Zugrundelegung der Veränderungsraten des Vorjahres im Januar 2026 um lediglich einen Euro auf 564 Euro steigen (Spalte 24). n Bremen, 13.05.2025

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BAMF-Asylentscheidungen und Asylanträge von Januar bis April 2025 – mit Rückblick bis 2014

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Erstellt: 11. Mai 2025

(BIAJ) Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden von Januar bis April 2025 insgesamt 110.077 Asylanträge entschieden. Nur 18,2 Prozent (20.059) der 110.077 Entscheidungen von Januar bis April 2025 waren sogenannte „positive Entscheidungen“ (Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling gemäß Artikel 16a Grundgesetz und § 3 Absatz 1 Asylgesetz: 11.953; Gewährung von „subsidiärem Schutz“ gemäß § 4 Absatz 1 AsylG: 1.805; Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz: 6.301). (Januar bis April 2024: 46,6% von 107.557 Entscheidungen) (siehe Tabelle 1, Seite 2 im PDF)

49,4 Prozent (54.356) der von Januar bis April 2025 entschiedenen Asylanträge wurden als „unbegründet“ bzw. „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (Januar bis April 2024: 26,8%). 32,4 Prozent (35.662) der Entscheidungen des BAMF (darunter 13.646 im „Dublin-Verfahren“) galten von Januar bis April 2025 als „sonstige Verfahrenserledigungen/formelle Entscheidungen“ (Januar bis April 2024: 26,6%).

Gestellt wurden von Januar bis April 2025 insgesamt 45.681 Asylerstanträge, 46,2 Prozent (39.303) weniger als die 84.984 Asylerstanträge von Januar bis April 2024.

Die gesamten BIAJ-Materialien vom 11. Mai 2025 mit Tabellen und drei Abbildungen zur Entwicklung (u.a. der "Gesamtschutzquote" und der "Anerkennungsquote") seit 2014 und einem Anhang mit Blick auf die EASY-Daten seit April 2023: Download_BIAJ20250511 (PDF: sechs Seiten – Auszug „Ein Blick auf die BAMF-Entscheidungen über Anträge syrischer Asylsuchender von 2019 bis April 2025“ und Abb. 3 - „Anerkennungsquote" und "Gesamtschutzquote" - unten)

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Jobcenter: Mittel und Ausgaben für „Eingliederungsleistungen“ von Januar bis April 2025 (Jobcenter gE)

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Erstellt: 10. Mai 2025

(BIAJ) Die ersten vier Monate der „vorläufigen Haushaltsführung“ – Januar bis April 2025: Ein Blick auf die Mittel für „Verwaltungskosten“ (Bundesanteil) und „Eingliederungsleistungen“, die den Jobcentern gE im Haushaltsjahr 2025 - bei Inkrafttreten des Regierungsentwurfs des Bundeshaushalts 2025 vom 16. August 2024 - zur Verfügung stehen würden, und auf die Ausgaben von Januar bis April 2025 für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ und die Ausgaben aus dem Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) im Bund und in den Ländern (immer ohne die Jobcenter zkT). Download_BIAJ20250510 (PDF, neun Seiten – Auszug unten).
Wie sich die Fortsetzung der Haushaltsaufstellung darstellt - nach Änderungen des Grundgesetzes („Schuldenbremse“, „Sondervermögen“) und Unterzeichnung des Koalitionsvertrags („Verantwortung für Deutschland“) zwischen CDU, CSU und SPD – ist z.Z. noch nicht bekannt.
Im Koalitionsvertrag heißt es vage: „Wir wollen sicherstellen, dass die Jobcenter für die Eingliederung ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt bekommen.“ (Zeile 502/503) Dies erweckt vor dem Hintergrund der bisherigen Abrechnungsdaten den Eindruck, dass der Grundsatz der „Haushaltswahrheit“ bei der Haushaltsaufstellung auch weiterhin unbeachtet bleibt. Denn es fehlt der Satz: „Wir wollen sicherstellen, dass die Jobcenter ausreichend Mittel für den Bundesanteil an den Verwaltungskosten gestellt bekommen.“ (siehe Spalte 4 in Tabelle 1) Im ersten Drittel des Haushaltsjahres 2025 (32,9 Prozent der Kalendertage) wurden von den Jobcentern gE insbesondere wegen des erheblichen „Umschichtungsbedarfs“ (1) lediglich 23,8 Prozent (weniger als ein Viertel) der erwarteten Mittel für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ ausgegeben. (siehe Spalte 10 in Tabelle 4) Bremen, 10. Mai 2025

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Armutsgefährdungsquoten und armutsgefährdete Personen vor und nach Sozialtransfers - Bund und Länder 2021 bis 2024 (EU-SILC)

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Erstellt: 02. Mai 2025

(BIAJ) Ein unkommentierter Blick auf die Entwicklung der Armutsgefährdungsquoten und die Entwicklung der absoluten Anzahl der armutsgefährdeten Personen vor und nach Sozialtransfers (1) in der Bundesrepublik Deutschland und in den 16 Bundesländern (von Baden-Württemberg bis Thüringen) in den Jahren 2021 bis 2024. Quelle: Die in den Mikrozensus (MZ) integrierte Erhebung EU-SILC (European Union Statistics on Income and Living Conditions) – MZ-SILC. (2)

12,989 Millionen Menschen galten in der Bundesrepublik Deutschland laut MZ-SILC nach den Sozialtransfers (1) in 2024 als „armutsgefährdete Personen“. Vor diesen Sozialtransfers (1) galt dies für insgesamt 20,210 Millionen Menschen (der „Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten“). (siehe BIAJ-Abbildung 1b, PDF-Seite 1 oder unten) Die „Armutsgefährdungsquote“ im 2024 betrug laut MZ-SILC 2024 nach den Sozialtransfers (1) 15,5 Prozent, vor den Sozialtransfers (1) 24,1 Prozent. (siehe BIAJ-Abbildung 1a, PDF-Seite 1 ober unten)
Zur Entwicklung seit 2021 und zur Entwicklung in den Bundesländern siehe die BIAJ-Materialen vom 02. Mai 2025 – Download aus technischen Gründen in zwei Teilen: Download_20250502_1 (DE und Länder BW bis MV) und Download_20250502_2 (Länder NI bis TH)

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